Satzung

Satzung des Deutscher Mieterbund Mieterverein

Hildesheim und Umgebung e.V.

 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: "Deutscher Mieterbund Mieterverein Hildesheim und Umgebung e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.
  3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.

 

  • 2 Zweck
  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter/innen, Untermieter/innen und Pächter/ innen von Hildesheim und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.
  2. Die Verwirklichung des Zieles wird angestrebt durch:
    a) Einwirken auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.
    b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mieter/in und Pächter/in können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
  3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden. Bei Abstimmungen gibt es nur ein Stimmrecht

 

  • 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft, Datenschutz
  1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlöschen durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung oder Tod.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr, möglich. Die Kündigung muss bis spätestens zum 30.09. schriftlich erklärt werden und dem Verein zugegangen sein.
  4. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 6 Monate im Verzug ist.
  7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
    Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.
  8. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
  9. Datenschutz:
    Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV- Mitgliederverwaltungssystem zu
    Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete
    technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen
    Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied
    seine Zustimmung mit dem Beitritt. Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und
    genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das die
    betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Rat und Auskunft werden in allen Mietangelegenheiten kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 in Verzug, so besteht kein Anspruch auf Beratung.
    Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die
    Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.
  3. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen greifen nicht ein bei Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vereins beruhen.

 

  • 6 Aufnahmegebühr/Beitrag
  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und - von dem anteiligen Beitrag für das Eintrittsjahr abgesehen - mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Für Partnermitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 3 gelten die Sonderregelungen des § 3 Ziffer 3.
    Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
  2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und mindestens der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
  4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 4) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

 

  • 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung

 

  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem/der ersten, dem/der zweiten, dem/der dritten Vorsitzenden sowie dem/der Kassenwart/in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der /die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 (vier) Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes im Sinne der Ziffer 2.) (gesetzlicher Vorstand) kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.
  4. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen oder einstellen und Arbeitsausschüsse bilden. Auch kann der Vorstand eine Geschäftsführung berufen, die in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Mitarbeiter einstellen kann.
  7. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
  9. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    a) Geschäftsbericht,
    b) Jahresabschluss,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl des Vorstandes und des/der Rechnungsprüfer/in,
    e) Satzungsänderungen,
    f) Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel alle zwei Jahre stattfinden.

 

  • 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage schriftlich vor der Versammlung einzureichen.
  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.
  3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

  • 11 Ämter
  1. In den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

  • 12 Rechnungsprüfer/in
  1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder.

 

  • 13 Satzungsänderung

    Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  • 14 Auflösung
  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

  • 15 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 16 Gerichtsstand

    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

 

 

Die Satzung ist errichtet in Hildesheim am 8. Juli 1976, geändert am 30. März 1992, geändert am 04. Mai 2006, geändert am 28.04.2015.