Instandhaltung ist Sache des Vermieters

HAZ: Erstmals macht der Energieausweis transparent, in welcher Größenordnung Heizkosten auf die Bewohner einer Mietwohnung, eines Hauses zukommen. Was halten Sie von diesem Dokument?
Volker Spieth: Grundsätzlich begrüßen wir den Energieausweis. Er ist besser als nichts. Allerdings gibt es einige Aspekte, bei denen der Gesetzgeber nachbessern müsste: Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Ausweis nur bei einem Wechsel der Mieter oder bei einem Verkauf vorgelegt werden muss, während Mieter, die bereits in der Wohnung wohnen, keinen Anspruch darauf haben.

Verstehen die Mieter das Papier oder werden Sie häufig um Rat gefragt?
Das kann ich so gar nicht beantworten, denn die Mieter dürfen den Ausweis nur „einsehen“. Sie haben kein Recht auf eine Kopie, mit der sie sich beraten lassen könnten. Auch hier müsste es noch eine Änderung des Gesetzes geben.

Der Energieausweis gibt Empfehlungen, was konkret an diesem Wohnhaus verbessert werden sollte. Kann der Mieter das einfordern?
Nein, kann er nicht, selbst wenn dies im Energieausweis nahegelegt wird. Das bleibt einzig und allein eine Entscheidung des Vermieters.

Wie sieht es aber aus, wenn der Vermieter tatsächlich modernisiert?
Dann können die Mietparteien eines Hauses jährlich mit elf Prozent an den Sanierungskosten beteiligt werden. Das bedeutet eine dauerhafte Mehrbelastung, der aber entsprechend geringere Heizkosten gegenüberstehen sollten. Unter dem Strich sollte im Idealfall mindestens eine „Warmmietenneutralität“ erreicht werden. Nicht umgelegt werden können hingegen Instandhaltungsarbeiten. Wenn also alte Fenster ohnehin renoviert werden müssten, kann man die dafür zu veranschlagenden Kosten von den Sanierungskosten abziehen. Das gleich gilt zum Beispiel für Heizungen. In der Praxis führt das allerdings immer wieder zu Diskussionen.

Was passiert, wenn der Mieter sich die höheren Mietkosten nicht leisten will oder kann?
Modernisierungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden, wenn es dadurch nicht zu außergewöhnlichen sozialen Härten kommt oder zu gravierenden Änderungen des Wohnungszuschnitts. Allerdings müssen sie angekündigt werden. Der Mieter hat dann ein kurzfristiges Sonderkündigungsrecht. Ähnliches gilt nach Ankündigung der Mieterhöhung.

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(c) 2008 Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 09.10.2008
Interview: Marita Zimmerhof