Hundehaltung

Dürfen Vermieter Hunde in der Wohnung verbieten? Experten aus Hildesheim klären auf

Hildesheim – Die Frage, ob Hunde in Mietwohnungen erlaubt sind, führt immer wieder zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter. Was Tierfreunde und Hausbesitzer wissen sollten.

Hildesheim – Immer mehr Menschen leben zur Miete. Gleichzeitig wünschen sich viele einen treuen vierbeinigen Begleiter. Doch sobald es explizit um Hunde in Mietwohnungen geht, prallen oft Bedürfnisse und Vorschriften aufeinander.

Dürfen Vermietende ihren Mietern verbieten, Hunde in der Wohnung zu halten? Zwischen Tierliebe, Hausordnung und Paragrafen entsteht ein Thema, das viele betrifft und häufig für Konfliktstoff sorgt, denn viele Regelungen sind eher schwammig.

Grundsätzliches Verbot nicht möglich

Das größte Wohnungsunternehmen der Stadt, die gbg Wohnungsbaugesellschaft Hildesheim AG (gbg), hat laut Pressesprecher Frank Satow gegen Hundehaltung nichts einzuwenden, solange die gbg darüber informiert wird.

„Vermieter dürfen Tierhaltung auch nicht pauschal verbieten, da dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig ist“, erklärt Satow. Sofern die Haltung von Kleintieren, wie Hamstern oder Vögeln, keine Gefahr darstellt, müsse der Vermieter diese grundsätzlich dulden, sagt er weiter.

Vermieter muss zustimmen

Als gefährliche Kleintiere gelten etwa Vogelspinnen, Giftschlangen oder Skorpione. Doch auch für größere Tiere wie Hunde sei gegebenenfalls eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich, betont der gbg-Sprecher. Immobilienbesitzer können in Mietverträgen durchaus festhalten, dass sie zunächst um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn Mietende sich einen Hund anschaffen wollen.

Vermieter legt Grenzwerte fest

Hintergrund: Weil der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, darf er diese schützen. Er kann deshalb durch den Mietvertrag auch einfordern, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor sich Mieter einen Hund zulegen dürfen. Zum Beispiel können Vermieter ihren Mietern verweigern, einen Hund in ihrer Wohnung zu halten, wenn sich Nachbarn durch lautes Bellen oder aggressives Verhalten des Hundes belästigt fühlen.

Im Mietvertrag kann daher auch stehen, dass bestimmte Hundearten – sogenannte Kampfhunde etwa – nicht in der Wohnung gehalten werden dürfen. Auch bei der Körpergröße des Tieres können Vermieter Grenzwerte festlegen, ebenso bei der Anzahl.

Begleithunde als Ausnahme

Auch, wenn der Vermieter das Gefühl hat, dass eine artgerechte Haltung des Hundes nicht gegeben ist, darf er dies als Grund angeben. Kommen Mieter den Vorgaben nicht nach, müssen sie damit rechnen, abgemahnt zu werden. Vermieter können dann sogar eine einst erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung wieder zurückziehen.

Sonderregelungen gibt es indes für Begleithunde. Ausgebildete Assistenz- oder Blindenhunde dürfen mit Vorlage entsprechender Papiere nicht vom Vermieter verboten werden.

Der Einzelfall entscheidet

Volker Spieth, Geschäftsführer des Mietervereins Hildesheim, spricht von einer komplexen Angelegenheit, bei der die Antwort nicht eindeutig sei.

„Am Ende sind es immer Einzelfallentscheidungen, bei denen sich Mieter, Vermieter und Nachbarn einigen müssen – oft sind das Problem nämlich auch Mieter, die gegen andere Mieter vorgehen oder sich belästigt fühlen.“

Entscheidung darf nicht willkürlich sein

Zwar liege die Entscheidung beim Vermieter, nach freiem Ermessen könne dieser aber auch nicht verfahren. Und: „Der Vermieter muss eine Gleichbehandlung gewährleisten.“ Wenn eine Mietpartei Hunde halten darf, könne er es anderen Mietern nicht verbieten.

„Wenn Art, Größe und Anzahl kein Hindernis darstellen, darf der Vermieter nicht aus persönlicher Abneigung gegen Hunde entscheiden.“

(c) 2025 Internetseite Hildesheimer Allgemeine Zeitung 12. Oktober 2025 – 15:00 Uhr
von Redaktion
von Svea Mauer