Hildesheimer wehrt sich dagegen, wie Vermieter Nebenkosten abrechnet – und Kaution einfach einbehält

Hildesheim – Einmal im Jahr ist die sogenannte Nebenkostenabrechnung für vermietete Wohnungen fällig. Dabei müssen beide Seiten bestimmte Regeln einhalten. Aber was tun, wenn der Vermieter sich konsequent taub stellt? Ein Fall aus Hildesheim liegt jetzt beim Amtsgericht.

Also doch: Der 32-jährige Hildesheimer hat am vergangenen Silvestertag noch Post von seinem ehemaligen Vermieter bekommen – per WhatsApp. Die längst ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 ist nun doch am allerletzten Tag im Jahr eingetroffen. 74 Euro Nachzahlung für die Zweizimmerwohnung, so lautet die Rechnung. „Geht ja noch“, denkt sich Rouven B. (Name geändert), auch wenn er insgeheim schon gehofft hatte, die Frist für die Abrechnung verstreicht zu seinen Gunsten.

Höhere Nachzahlung plötzlich

Was allerdings nicht mehr für ihn geht, dass er nur drei Wochen später die nächste Abrechnung von seinem Vermieter erhält. Die wird als Korrektur der Betriebskostenabrechnung 2023 überschrieben. Begründung: Die Wohnzeiten einzelner Mietparteien in dem Mehrfamilienhaus seien zuvor falsch berücksichtigt worden. Auch der 32-Jährige hat nur bis Mitte des Jahres 2023 dort gewohnt. Allerdings soll er nun auf einmal 232 Euro nachzahlen. Nachvollziehen kann er das nicht.

Dazu kommt noch eine weitere Sache: Obwohl Rouven B. bereits Ende Juni 2023 ausgezogen ist, das Mietverhältnis ordnungsgemäß mit Protokoll und beider Unterschriften beendet worden ist, hat der junge Mann immer noch nicht seine Mietkaution zurückerhalten. „Das sind drei Kaltmieten – also damals unverzinst genau 1170 Euro.“ Das sei für ihn viel Geld. Er hat den Vermieter deswegen immer wieder kontaktiert: angerufen, gemailt, Post per Einschreiben – eine Antwort hat er nie erhalten.

Mieterverein: Es gibt klare Fristen

Was für Rechte hat der 32-Jährige eigentlich? Nachfrage beim Mieterverein in Hildesheim: „Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum eingegangen sein“, antwortet Geschäftsführer Volker Spieth. Er kennt den Einzelfall nicht, kann aber grundsätzlich sehr explizit über die Rechte von Mietern sprechen. Danach habe der Vermieter die Frist mit der ersten Abrechnung, die noch am Silvestertag 2024 eingetroffen sei, noch gerade eben eingehalten. Die Korrektur, die dann im Januar folgte, habe die zulässige Frist jedoch ganz klar überschritten. „Ich würde dem Mieter dann raten, genau mit dieser Begründung die Nachforderungen nicht zu zahlen“, sagt Spieth.

Was den Experten jedoch an diesem Fall zudem sehr wundert, dass der Vermieter offensichtlich die Mietkaution nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt hat. „Wenn keine Mängel sind, muss das spätestens nach sechs Monaten erledigt sein – und zwar verzinst.“ Möglich sei allenfalls eine Summe in Höhe einer möglichen Nachforderung für eben Betriebskosten einzubehalten.

Kein Kontakt möglich

Genau diesen Verdacht hat Rouven B. inzwischen: seine seit anderthalb Jahren einbehaltene Mietkaution als Pfand für eventuelle Nachzahlungen. Der 32-Jährige hat inzwischen eine Kanzlei beauftragt, damit er sein Geld zurückbekommt. Das bestätigt die Rechtsanwältin, sie will sich zu dem laufenden Verfahren derzeit nicht öffentlich äußern. Offensichtlich hat aber auch ihr Schreiben so wie alle Kontaktaufnahmen zuvor wenig Eindruck hinterlassen. Denn gerührt hat sich sein Vermieter immer noch nicht.

Mittlerweile liegt die Forderung nach der Mietsicherheit beim Amtsgericht, um die ausstehende Summe pfänden zu können. Nun können zu der Mietsicherheit neben den Zinsen für den Verwalter auch noch Anwaltsgebühren und Verwaltungskosten kommen. Der 32-Jährige rechnet damit, dass sein Guthaben in den nächsten Tagen bei ihm eingeht. „Dann überweise ich auch sofort die Nebenkosten von 74 Euro aus der ersten Rechnung.“ Ob der Ärger dann ausgestanden ist, das wird sich zeigen.

So sehen die Rechte und Pflichten aus

Sie gilt gemeinhin als die zweite Miete, die Betriebskostenabrechnung – auch Nebenkostenabrechnung genannt. Einmal im Jahr fällt sie an. Nicht selten sind diese Nebenkosten ein Zankapfel zwischen Vermietern und Mietern. Doch vieles ist eindeutig geregelt.

Fristgerecht: Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht, die Abrechnung vorzulegen und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes geschehen – das ist in der Regel ein Kalenderjahr. Wer die Abrechnung später erhält, muss laut Deutschem Mieterbund (DMB) eine mögliche Nachzahlung nicht leisten. Ein Ausnahmefall könnte ein verspäteter Gebührenbescheid beispielsweise für Grundsteuer von der Gemeinde sein.

Vorauszahlung: Die monatlichen Abschläge sind quasi erstmal ein zinsloses Darlehen und dürfen vom Vermieter nicht nach Belieben erhöht werden. Eine Anhebung muss plausibel gemacht werden, beispielsweise anhand einer konkreten Abrechnung. Ratsam ist für Mieterinnen und Mieter allerdings, die Vorauszahlungen für die Betriebskosten selbst so anzupassen, dass sie von keiner dicken Nachzahlung überrascht werden. Ist dagegen ein Guthaben zu erwarten, kann eine angemessene Senkung verlangt werden.

Kostenpunkte: Abgerechnet dürfen generell nur solche Kosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind – also im Mietvertrag. Verwaltungskosten, Bankgebühren oder Reparaturkosten zählen beispielsweise nicht dazu.

Verteilerschlüssel: Bei den Betriebskosten darf der Vermieter den Verteilerschlüssel nicht eigenmächtig ändern. Wenn vertraglich eine Abrechnung nach Wohnfläche vereinbart ist, kann er nicht plötzlich auf Wohneinheiten wechseln. Änderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Prüfung: Die Verbraucherzentrale rät, die erhaltene Nebenkostenabrechnung gründlich zur prüfen. Sie hat dafür eine Checkliste unter www.verbraucherzentrale.de. zusammengestellt. Auch einen Musterbrief, um Einspruch zu leisten, lässt sich dort herunterladen.

Widerspruch: Zwölf Monate haben Mieterinnen und Mieter Zeit, um gegen ihre Nebenkosten-Abrechnung schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Zahlungsfrist der Abrechnung müssen sie trotzdem einhalten, sonst könnte daraus ein Kündigungsgrund werden. Das ist dann der Fall, wenn die geschuldete Nachzahlung einen gewissen Betrag übersteigt – in der Regel die Höhe von zwei Monatsmieten.

(c) 2025 Internetseite Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 24.02.2025 – 06:00 Uhr
aktualisiert 28.02.2025 – 09:18 Uhr
Renate Klink

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